Durch die Marke soll dem Verbraucher der Ware bzw dem Empfänger der Dienstleistung ermöglicht werden, die Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (EuGH Slg 2002, I-05475, Rdn 30). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, die sich aus den Verbrauchern der Waren bzw Empfängern der Dienstleistungen zusammensetzen und hat darauf abzustellen, wie die Maßstabfigur des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers die in Rede stehende Kategorie von Waren oder Dienstleistungen vermutlich wahrnimmt (vgl weiters EuGH Slg 1999, I-03819, Rdn 25 und 26). Der VwGH vermag sich der Auffassung der Behörde, die beteiligten Verkehrskreise würden das in Rede stehende Zeichen bloß als übliche Gestaltung einer Stabtaschenlampe, nicht aber als Marke eines Unternehmens verstehen, nicht anzuschließen. Lässt diese Beurteilung doch außer Betracht, dass die angemeldete Form Merkmale aufweist, von denen jedes einzelne für sich zwar keine besondere Auffälligkeit in Anspruch nehmen kann, die aber im Zusammenwirken zu einem charakteristischen Gesamteindruck des Zeichens führen, den der maßgebliche Durchschnittsverbraucher unverwechselbar dem Unternehmen der Bfr zuordnen kann. So führen bereits die Proportionen des Lampenschafts im Verhältnis zum nur leicht geschwungenen Lampenkopf, die Rändelung am Kopfteil und die - neben ihrer Funktion auch Gestaltungswirkung aufweisende - Riffelung am Schaft in ihrer Gesamtheit zu einem Eindruck der angemeldeten Form, der diese - für den über Stabtaschenlampen durchschnittlich informierten Käufer - von den für Stabtaschenlampen im Allgemeinen bestehenden Formen deutlich unterscheidet. Die Wahrnehmbarkeit des solcherart bewirkten Herkunftshinweises wird durch das Fehlen eines sichtbaren Ein-/Aus-Schalters noch verstärkt, wobei der letztgenannte Umstand dem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher - im Gegensatz zur Auffassung der Behörde - gerade nicht verborgen bleiben kann; ist doch nicht davon auszugehen, dass die erwähnte Maßstabfigur eines Käufers eine Taschenlampe erwirbt, ohne auf ihre Funktion bzw Funktionsfähigkeit zu achten.