1. Wettbewerb
a) Akteneinsicht
Zur Wahrung der Verteidigungsrechte steht in Wettbewerbsverfahren das Recht auf Akteneinsicht zu1). Nunmehr hat die Kom in einer Mitteilung2) dessen Umfang festgelegt, womit die wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte gewährleistet werden soll. Das Recht auf Akteneinsicht soll dabei jenen zustehen, an die die Kom ihre Mitteilung der Beschwerdepunkte richtet.
Keine Einsicht kann genommen werden