Seit seiner Errichtung im Jahre 1988 wurden die Zuständigkeiten des EuG schrittweise erweitert. Den vorläufig letzten Schritt dieser Entwicklung bildet ein Ratsbeschluss vom April 2004, welcher das bis dato bestehende „Monopol" des EuGH für Direktklagen von EU-Mitgliedstaaten und -Organen beseitigt.