Demgegenüber stellte der EuGH folgende Vertragsverletzung fest:
Österreichs durch Verstoß gegen Art 43 und 49 EG dadurch, dass es die freiberufliche Ausübung gewisser gehobener Heilberufe in § 7a des Bundesgesetzes über die gehobenen medizinisch-technischen Dienste untersagte.
EuGH 9. 9. 2004, Rs C-81/03 (Kom/Österreich)