§§ 112, 113 HGB:
Ansprüche nach § 113 HGB können, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht anderes vorsieht, nur aufgrund eines Beschlusses aller übrigen, auch der nicht geschäftsführungsbefugten, Gesellschafter geltend gemacht werden. Ein Stimmverbot für andere potenziell befangene Gesellschafter kommt dabei nicht in Betracht.