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Zur Beschlussfassung nach § 113 Abs 2 HGB

RechtsprechungGesellschafts- und Wertpapierrechtwbl 2004/281wbl 2004, 537 Heft 11 v. 16.11.2004

§§ 112, 113 HGB:

Ansprüche nach § 113 HGB können, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht anderes vorsieht, nur aufgrund eines Beschlusses aller übrigen, auch der nicht geschäftsführungsbefugten, Gesellschafter geltend gemacht werden. Ein Stimmverbot für andere potenziell befangene Gesellschafter kommt dabei nicht in Betracht.

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