Frankreichs gesetzliche Regelung der Zu- und Abschläge zu den Versicherungsbeiträgen nach Maßgabe der Unfallshäufigkeit stellt keinen Verstoß gegen die Art 6/3, 29 und 39 der RL 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (3. RL Schadenversicherung) dar.