§§ 48 Abs 2, 52 Abs 1 Z 8 BVergG 1997:
Ein Angebot eines Bieters, das rechtsgültig unterfertigt wurde, aber entgegen den Ausschreibungsbedingungen keine firmenmäßige Fertigung trägt, ist verbesserungsfähig, da die Behebung des Mangels auf Grund der vorliegenden zivilrechtlichen Bindung des Bieters nicht geeignet ist, nach Angebotsöffnung zu einer Änderung seiner Wettbewerbsstellung zu führen.