§ 22 Abs 3 ArbVG; § 54 Abs 1 ASGG:
Erlangt eine Berufsvereinigung während des Bestandes eines Mindestlohntarifs die Kollektivvertragsfähigkeit für dessen Geltungsbereich bzw tritt der Arbeitgeber dieser Vereinigung bei, führt das allein nicht zum Erlöschen des Mindestlohntarifes. Erst der Abschluss eines Kollektivvertrages bewirkt das Ende der Rechtswirkungen des Mindestlohntarifes.