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Provisionsanspruch des Maklers bei Vertragsauflösung vor Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung

RechtsprechungHandels- und Gesellschaftsrechtwbl 2003/174wbl 2003, 286 Heft 6 v. 27.6.2003

§§ 7 Abs 1, 15 Abs 1 Z 1 MaklerG:

Nach § 7 Abs 1 MaklerG entsteht der Provisionsanspruch des Maklers mit Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, sodass bei Erfordernis einer behördlichen Genehmigung der Makler erst mit Eintritt dieser aufschiebenden Bedingung Anspruch auf Provision hat.

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