§ 16 AngG; § 12 Abs 5 KoIIV Angestellte-Industrie:
Durch KoIIV kann die Rückzahlung aliquoter Teile von Sonderzahlungen festgelegt werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Jahres endet. Diese Rückzahlungspflicht kann auch für den Fall des begründeten vorzeitigen Austritts vorgesehen werden.