§§ 879, 1152 ABGB:
Äquivalenzstörung und verdünnte Willensfreiheit ergeben in Kombination das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit. Verdünnte Willensfreiheit auf Seiten des Arbeitnehmers ist für die Realität des Arbeitslebens typisch.
Eine Vereinbarung zwischen einem Versicherungsunternehmen und Außendienstmitarbeitern, die eine Kostenbeteiligung dieser Arbeitnehmer für die Ausstattung mit Faxgeräten, Kopierern und PCs in den Beratungsstellen des Unternehmens vorsieht, ist sittenwidrig, wenn sie unter - wenn auch subtilem - Druck des Arbeitgebers zu Stande kommt.