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ÖTV-Logo auf Tennisbällen als verbotene Marktabschottung (Parallelimportbehinderung) *)*)S auch E des EuGH vom 8. 4. 2003, Rs C-44/01 , abgedruckt in diesem Heft auf S 217 ff.

RechtsprechungWettbewerbsrechtwbl 2003/153wbl 2003, 238 Heft 5 v. 22.5.2003

Art 81 f EG; § 1 UWG:

Der Markt für Turnierbälle ist ein eigener Markt, weil nach der Wettspielordnung des Erstbekl an einer Veranstaltung unter dessen Kontrolle nur teilnehmen kann, wer einen von diesem zugelassenen und damit einen Ball mit ÖTV-Aufdruck verwendet, wovon jedenfalls mehr als 5% des österr Markts für Tennisbälle betroffen sind.

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