§ 187 HGB:
Mit der Erbringung seiner Einlage hat der atypische stille Gesellschafter auch seine Zahlungspflicht im Verhältnis zu einem Verein erfüllt, gegenüber dem er sich zur Bezahlung eines Benutzungsentgelts für ein Timesharing-Objekt im Hotel der Gesellschaft verpflichtet hat. Er kann bei Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft nicht vom Verein in Anspruch genommen werden.