§§ 115, 121, 122 ArbVG; § 1152 ABGB:
Wenn kein vertraglicher Änderungsvorbehalt besteht, kann das vereinbarte Entgelt vom Arbeitgeber nicht einseitig gekürzt werden.
Das gilt auch für Mitglieder des Betriebsrats und zwar auch dann, wenn es in einem Unternehmen zu massenhaften Änderungsvereinbarungen oder Änderungskündigungen kommt. Verweigern die Mitglieder des Betriebsrats ihre Zustimmung zu Verschlechterungsvereinbarungen, gibt es keine gesetzliche Grundlage, sie zu einer Zustimmung zu zwingen oder das Entgelt einseitig herabzusetzen. Es besteht auch kein Anlass, den besonderen Kündigungsschutz für Mitglieder des Betriebsrats im Falle von Massenänderungskündigungen teleologisch zu reduzieren.