Die Übertragung von Kommanditistenanteilen ist im Gesetz nicht geregelt. Der heute weit verbreitete Transfer dieser Anteile ist das Ergebnis einer Rechtsfortbildung. Dabei müssen nicht nur die Interessen der Beteiligten (Gesellschafter, Altkommanditist, Neukommanditist), sondern auch jene der Gläubiger berücksichtigt werden. Im Spannungsfeld dieser Interessen ist auch die sog „Vormännerhaftung“, also die Verantwortlichkeit des Veräußerers bei Rückzahlungen an den Erwerber, angesiedelt. Zu diesem Thema sind in dieser Zeitschrift unlängst sowohl de lege lata als auch de lege ferenda neue Ideen entwickelt worden. Der nachstehende Beitrag plädiert dafür, diese Ideen nicht aufzugreifen.