§ 360 GewO; §§ 178f MinRoG:
Auf die Handhabung der nach § 360 GewO der Behörde im öffentlichen Interesse zustehenden Zwangsgewalt steht niemandem ein Rechtsanspruch zu, der mit den Mitteln des öffentlichen Rechts verfolgt werden könnte, insb auch nicht den Nachbarn. Gleiches gilt für die Setzung von Maßnahmen nach den §§ 178f MinRoG.