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Kein Nachbarrecht auf verwaltungspolizeiliches Einschreiten gem GewO und MinRoG

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2003/126wbl 2003, 196 Heft 4 v. 17.4.2003

§ 360 GewO; §§ 178f MinRoG:

Auf die Handhabung der nach § 360 GewO der Behörde im öffentlichen Interesse zustehenden Zwangsgewalt steht niemandem ein Rechtsanspruch zu, der mit den Mitteln des öffentlichen Rechts verfolgt werden könnte, insb auch nicht den Nachbarn. Gleiches gilt für die Setzung von Maßnahmen nach den §§ 178f MinRoG.

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