§ 23 Abs 1 AngG:
Nach dem Wortlaut des § 23 Abs 1 AngG sind alle Dienstzeiten, die beim selben Dienstgeber in unmittelbar vorangehenden Dienstverhältnissen zurückgelegt wurden, für die Abfertigung zu berücksichtigen. Zwischen ausländischen und inländischen Zeiten wird nicht differenziert.