Art 59 und 234 EG:
EuGH 21. 1. 2003, Rs C-318/00 (Bacardi-Martini SAS - Collier des Dauphins/Newcastle United Football Company Ltd)
Die beiden Kl stellen alkoholische Getränke her. Sie schlossen mit der Bekl um einen Vertrag, eines britischen Fußballverbandes während eines auch in Frankreich zu übertragenden Fußballspiels auf den Seitenwänden für ihre Getränke zu werben. Kurz vor Beginn des Spiels wurde die Bekl auf das in Frankreich geltende Verbot der Fernsehwerbung für Alkohol aufmerksam. Da eine Entfernung der Werbung nicht mehr möglich war, wurde deren Einschaltzeit von 30 auf zwei Sekunden verkürzt.