§ 10 Abs 2 MSchG:
Auch aus einer berühmten Marke kann nur dann ein Unterlassungsanspruch abgeleitet werden, wenn die Markenrechte prioritätsälter sind als andere Rechte, wie etwa Namensrechte. Damit entfällt ein Markenbegriff unabhängig davon, ob die übrigen Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach § 10 Abs 2 MSchG gegeben sind.