§§ 5, 16 UrIG:
Wenn nach Antritt des Urlaubs eine Pflegefreistellung iSd § 16 UrIG zur Betreuung naher Angehöriger erforderlich wird, ist eine Analogie zum Fall der eigenen Erkrankung des Arbeitnehmers geboten. Die Tage der notwendigen Pflege zählen auch somit nicht als Urlaubstage. Es bleibt offen, ob statt dessen auch ein Rücktritt von der Urlaubsvereinbarung aus wichtigem Grund möglich ist.