Art 87/1, 88/2 und 226 EG; Art 14/3 der VO (EG) Nr 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art 93 des EG-V:
EuGH 12. 12. 2002, Rs C-209/00 (Kom/Deutschland)
Nach der KomE 2000/392/EG vom 8. Juli 1999, mit der die niedrig verzinste Übertragung der landeseigenen Wohnbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen (WfA) als eine unvereinbare Beihilfe bezeichnet und deren Rückforderung angeordnet wurde, ergriff das Land zur Beseitigung der Wettbewerbsverzerrungen anstelle der Barrückforderung andere Maßnahmen (Beteiligung des Landes am Wertzuwachs, Umwandlung der Sonderrücklage infolge der WfA-Übertragung in eine stille Rücklage des Landes usw). Dies wurde von der Kom nicht als ausreichend angesehen. Sie erhob Klage vor dem EuGH, der zu Recht erkannte: