§§ 1, 16 Abs 1, 117 Abs 1 Z 2 BVergG 1997:
Eine in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehene allfällige Nachbemusterung der angebotenen Leistung muss allen Bietern in gleicher Weise offen stehen. Räumt der Auftraggeber eine Nachbemusterung nur einem Bieter ein, stellt dies eine Verletzung des § 16 Abs 1 BVergG 1997 dar.