§ 27 Z 1 und Z 2 AngG:
Der Entlassungsgrund der dauernden Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn einem Angestellten der Führerschein für vier Monate entzogen wird und der Angestellte für die Erfüllung seiner Aufgaben auf die Benützung des Kfz angewiesen ist.
Bei Angestellten mit Vorgesetztenfunktion im Bereich der Mitarbeiterausbildung liegt auch der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit vor.