Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
Belgiens durch die nicht rechtzeitige Umsetzung der RL 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der RL 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der flämischen und der wallonischen Gebietskörperschaft.