§§ 10, 13, 24 FBG; §§ 2 Abs 2, 5 Abs 5 UmwG:
Die Umwandlung eines ausländischen Rechtsträgers ist bei der inländischen Zweigniederlassung ins Firmenbuch einzutragen. Der Umfang der einzutragenden Tatsachen sowie Form und Bedeutung von Eintragungen bestimmen sich nach österr Recht.