§ 5j KSchG:
Der OGH bestätigt seine bisherige Rsp und stellt neuerlich klar, dass die Rechtsfolgen des § 5j KSchG auch dann eintreten, wenn die angesprochenen Verbraucher zwar keinen sicheren Eindruck haben, bereits gewonnen zu haben, dies aber auf Grund der unklaren, verwirrenden oder sogar bewusst missverständlichen Gestaltung der Zusendung zumindest ernstlich für möglich halten durften.