§ 879 Abs 1 ABGB; § 16 AngG:
Eine Vereinbarung, mit der einem Arbeitnehmer ein Optionsrecht auf den Bezug von Aktien eingeräumt wird, das erst nach Ablauf von 5 Jahren ausgeübt werden kann, ist rechtswirksam.
Es ist auch zulässig, das Optionsrecht davon abhängig zu machen, dass das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Wartezeit noch aufrecht ist. Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nach überwiegend abgelaufener Wartezeit gekündigt, bedarf der Verlust der Optionsrechte einer sachlichen Rechtfertigung.