§ 9 Abs 1 UWG:
Die Wortverbindung „Der Computer Doktor“ in Bezug auf EDV-Dienstleistungen ist nicht rein beschreibend, sondern ungewöhnlich, originell, und eigentümlich und besitzt Unterscheidungskraft. Sie genießt daher Schutz nach § 9 Abs 1 UWG.
OGH 24. 6. 2003, 4 Ob 117/03i (OLG Linz 11. 3. 2003, 2 R 44/03h-9; LG Salzburg 20. 1. 2003, 5 Cg 2/03w-3) - „computerdoktor.com“