a) Art 2, 3, 6, 15, 16 und 17 der RL 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung:
EuGH 9. 9. 2003, Rs C-151/02 (Dr. Norbert Jäger)
Im Streit über die Frage, ob eine besondere Form des Bereitschaftsdienstes in einem Krankenhaus als Arbeits- oder Ruhezeit iS der ArbeitszeitRL 93/104/EG anzusehen ist, erkannte der EuGH zu Recht: