§§ 879 Abs 1, 1153 ABGB:
Ein allgemeines Recht des Arbeitnehmers auf Beschäftigung besteht nicht. Nur für bestimmte Berufe, bei denen das Brachliegen der spezifischen Fähigkeiten zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust führt, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag ein solches Recht.