§ 100 Abs 1 und 2 BVergG 2002:
Die Mitteilung einer formal nicht getroffenen „ZuschlagsE“ bzw die Mitteilung den Zuschlag vorbehaltlich des Ergebnisses der vertieften Angebotsprüfung erteilen zu wollen, ist nicht als Bekanntgabe der ZuschlagsE iS des § 100 Abs 1 BVergG zu werten.