1. Wettbewerb
a) Der Technologietransfer
soll durch eine neue VO der Kom und Leitlinien auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt werden, wofür die Kom ihre Entwürfe vorstellte1).
Die zZ in Kraft stehende GruppenfreistellungsVO für Technologietransfer-Vereinbarungen2) fand in der öffentlichen Aussprache im Gefolge einer von der Kom am 20. Dezember 2001 veröffentlichten Bewertung wenig Gnade und so entschloss sie sich, eine neue VO auszuarbeiten: