b) Ebenso EuG 9. 7. 2003, Rs T-230/00, jedoch mit folgenden weiteren Entscheidungsgründen unter zusätzlicher Bezugnahme auf Abschn B+C der Mitteilung der Kom über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl C 45/02, 3), insb B/d:
EuG 9. 7. 2003, Rs T-230/00 (Daesang Corp - Sewon Europe GmbH)

