Art 141 EGV:
Art 141 EGV gebietet auch, allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen einen gleichberechtigten Zugang zu einem Betriebsrentensystem zu eröffnen.
Eine Regelung, dass bei weiblichen Betriebsangehörigen - im Gegensatz zu ihren männlichen Kollegen - Dienstzeiten nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht auf die Mindestzeit von 10 Dienstjahren für die Betriebspension anrechenbar seien, diskriminiert Frauen unmittelbar. Daran ändert auch nichts, dass Frauen nach dem Betriebsrentensystem bereits ab diesem Lebensjahr Anspruch auf eine Betriebspension haben bzw hatten.