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Materielle Frist von sechs Wochen nach ZuschlagsE; Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter

RechtsprechungVergaberechtwbl 2002/297wbl 2002, 431 Heft 9 v. 20.9.2002

§ 83 Abs 2 B-VG; § 115 Abs 4 BVergG 1997:

Die sechs Wochenfrist des § 115 Abs 4 BVergG 1997 innerhalb der die Einbringung eines Antrages beim BVA nach ZuschlagsE möglich ist, stellt eine materielle und keine prozessuale Frist dar. Letztere ist nämlich nur eine solche, die entweder durch ein Verfahren ausgelöst wird, oder in einem Verfahren läuft.

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