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Befugnis der Mitglieder einer Bietergemeinschaft

RechtsprechungVergaberechtwbl 2002/299wbl 2002, 432 Heft 9 v. 20.9.2002

§ 17 BVergG 1997; § 9 Abs 1 GewO:

GesbR sind keine juristischen Personen iSd § 9 Abs 1 GewO und damit nicht gewerberechtsfähig. Gewerbeausübende sind stets ihre Mitglieder. Daher muss jedes einzelne Mitglied einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft über die Befugnis zur Durchführung der Gesamtleistung einer Ausschreibung verfügen.

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