In vielen Fällen bietet der Erfüllungsgerichtsstand für vertragliche Streitigkeiten einen probaten Weg für einen österreichischen Kläger, einen Beklagten mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat vor einem österreichischen Gericht zu klagen. Da die bisherige Regelung als zu kompliziert empfunden wurde, sah sich der Europäische Gesetzgeber zu einer Neuregelung veranlasst, die seit 1.3.2002 gilt. Der nachfolgende Beitrag stellt die Neuregelung unter Berücksichtigung der typischen Fallkonstellationen vor.