§§ 1, 14 UWG:
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich zunächst gegen den Rechtsverletzer, also den unmittelbaren Täter („Störer“); das ist derjenige, der sich tatbestandsmäßig verhält, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht.