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Zur wettbewerbsrechtlichen Haftung von Dienstnehmern

RechtsprechungWettbewerbsrechtwbl 2002/232wbl 2002, 335 Heft 7 v. 20.7.2002

§§ 1, 14 UWG:

Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich zunächst gegen den Rechtsverletzer, also den unmittelbaren Täter („Störer“); das ist derjenige, der sich tatbestandsmäßig verhält, von dem die Beeinträchtigung ausgeht und auf dessen maßgeblichen Willen sie beruht.

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