Sinngemäß wurde auch die Frage eines mit einer Schadenersatzklage wegen gesundheitlicher Schädigungen befassten spanischen Gerichts entschieden:
Das Gesetz 22/94, mit dem die ProdukthaftungsRL in Spanien umgesetzt wurde, hatte die nach dem ursprünglichen Gesetz 26/86 gegebenen Schadenersatzansprüche einschränkt.