§ 42b UrhG:
Nach dem VerwertungsgesellschaftenG kommt Verwertungsgesellschaften für ihren jeweiligen - durch die Betriebsgenehmigung definierten - Tätigkeitsbereich Monopolstellung zu. Der Monopolgrundsatz steht der Erteilung einer überschneidenden Betriebsgenehmigung an eine andere Verwertungsgesellschaft entgegen.