§ 914 ABGB; § 20 Abs 2 AngG:
Treten nach Vertragsabschluss Problemfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung des Grundsatzes von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösungen rechtliche und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten.