c) Aus weitgehend denselben Gründen bestätigte das EuG die Verweigerung der Eintragung der Marke ELLOS für Bekleidungsstücke einer männlichen Kundschaft, da es sich um das persönliche Fürwort der 3. Person Mehrzahl männlich der spanischen Sprache handelt, obwohl sich die E auf das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (Art 7/1/c) stützte. Als maßgebliche Verbraucherkreise gem Art 7/2 wurden die spanischen Verbraucher herangezogen.