1. Verfassung
a) Das Auslaufen des EGKS-Vertrags,
der ja nur auf 50 Jahre abgeschlossen worden ist, zum 23. Juli dJ dürfte schmerzlos erfolgen:
In der Vergangenheit hat die Gesetzgebung die beiden Rechtsordnungen immer weiter angeglichen. Sehr bald hatte es sich herausgestellt, dass auch der EGKS-Bereich, und zwar weniger als andere Wirtschaftsbereiche, nicht ohne Beihilfen auskommt. Das strenge Verbot des Art 4/c wurde durch Beihilfenkodices aufgeweicht, die als „in diesem Vertrag nicht vorgesehene Fälle“ nach Art 95 angesehen wurden. Zumindest dieser Rechtsrahmen für Stahlbeihilfen bleibt aber erhalten.