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Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

Aufsätzewbl 2002, 208 Heft 5 v. 20.5.2002

1. Verfassung

a) Das Auslaufen des EGKS-Vertrags,

der ja nur auf 50 Jahre abgeschlossen worden ist, zum 23. Juli dJ dürfte schmerzlos erfolgen:

In der Vergangenheit hat die Gesetzgebung die beiden Rechtsordnungen immer weiter angeglichen. Sehr bald hatte es sich herausgestellt, dass auch der EGKS-Bereich, und zwar weniger als andere Wirtschaftsbereiche, nicht ohne Beihilfen auskommt. Das strenge Verbot des Art 4/c wurde durch Beihilfenkodices aufgeweicht, die als „in diesem Vertrag nicht vorgesehene Fälle“ nach Art 95 angesehen wurden. Zumindest dieser Rechtsrahmen für Stahlbeihilfen bleibt aber erhalten.

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