Art 7 Abs 1 lit c GemeinschaftsmarkenVO; § 4 Abs 1 Z 4, Abs 2 MSchG:
Als rein beschreibende Zeichen, welche erst bei Hinzutreten von Verkehrsgeltung geschützt sind, gelten nur Zeichen, deren Begriffsinhalt von den beteiligten Verkehrskreisen zwanglos und ohne komplizierte Schlussfolgerungen erschlossen werden kann und die als beschreibender Hinweis auf die Art der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens verstanden werden.