§§ 225c, 225f, 225h, 225i AktG; § 9 SpaltG:
§ 225f AktG verleiht Anteilsinhabern keine besonderen Rechte, sondern setzt diese voraus. Der gemeinsame Vertreter kann nur für Anteilsinhaber bestellt werden, deren Rechtssphäre durch den Ausgang des gerichtlichen Verfahrens berührt werden kann.