§ 8 Abs 8 AngG:
Auch wenn der Grund der Dienstverhinderung eine Haft des Arbeitnehmers ist, muss er dies dem Arbeitgeber frühestmöglich mitteilen. Der Schutz der Privatsphäre des Arbeitnehmers kann nicht soweit gehen, dass er den Arbeitgeber über die Ursache seines Fernbleibens völlig im Unklaren lassen darf.