Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
EuGH 7. 2. 2002, Rs C-5/00 (Kom/Deutschland)
Deutschlands gegen die Verpflichtungen aus Art 9/1/a und 10/3/a der RL 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der AN bei der Arbeit: