Art 82, 86/1+3 und 230/4 EG (früher Art 86, 90/1+3 und 173/4 EG-V):
EuG 30. 1. 2002, Rs T-54/99 (max.mobil Telekommunikation Service GmbH)
Die Kl hatte bei der Kom eine Beschwerde gegen die Republik Österreich eingebracht. Die Kom sah keinen Anlass, den 1. Beschwerdepunkt - die Auferlegung eines gleich hohen Betreiberentgelts wie jenes der Marktführerin Mobilkom - weiter zu verfolgen; dies sei keine Maßnahme, die Mobilkom zum Missbrauch ihrer beherrschenden Stellung veranlassen könne.