Deskriptoren: Gesellschaft bürgerlichen Rechts; juristische Person; Rechtspersönlichkeit.
ABGB: §§ 1175 ff; dBGB: §§ 14, 705 ff; dHGB: §§ 1, 105, 123, 124, 128, 161; dZPO: §§ 62 I, 727, 736.
I. Einleitung
Nach herrschender Auffassung in Österreich ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 1175 ff ABGB) keine juristische Person und besitzt auch keine eigene Rechtspersönlichkeit, Parteifähigkeit oder Grundbuchfähigkeit1). Lange Zeit war dies auch die vorherrschende Ansicht in Deutschland. Dies hat sich jedoch jüngst geändert: Nachdem schon 1997 der 11. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) die Scheckfähigkeit von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff dBGB) bejahte2) und die Literatur zunehmend die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Rechtssubjekt ansieht3), hat nun auch der für das Gesellschaftsrecht zuständige 2. Senat des BGH 4) die Rechts- und Parteifähigkeit für Außengesellschaften bürgerlichen Rechts anerkannt5).